Ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich, ich. Dauern sagt er ich, aber Sie und ich sind wir. Deswegen bleibe ich trotzdem ich. Gemeinsam sind wir mehr. Gemeinsam sind wir stark. Gemeinsam sind wir wir. Wir müssen. Nein, wir können. Nein, wir wollen. Wir dürfen. Wir. Wir. Wir. Und wo bleib ich? Immer hör ich wir, wir, wir. Ich bin schon ganz wir. Wann hör ich ich? Wir sind ich und ich und ich und ich und ich und ich und ich. Ja, ja, schon gut. Sie können im Wir kein unbeschränktes Ich bleiben. Wenn ich nicht ich sage, bin ich bald nur mehr ein Wir. Das Ich und das Wir muss sich versöhnen. Manchmal sind alle Ichs ein Wir. Doch oft ist ein Ich im Wir nicht mehr zu sehen. Er ist ein Mensch, wie ich. Wir sind gleich. Wo ist also sein Recht, mich zu beherrschen? Weil wir gleich sind, soll niemand von jemand beherrscht werden. Und weil niemand von jemand beherrscht werden. Und weil niemand von jemand beherrscht werden soll und doch Herrschaft sein muss, damit das Wir Wir sein kann, muss das Ich einen Teil seines Ichs an die Herrschaft abtreten. Der Mensch will frei von Herrschaft sein. Herrschaft ist die Macht über jemand anderen. Das Ich und das Wir will frei sein. Das Ich will die Freiheit. Wie viel Freiheit braucht das Wir? Das Ich will die Freiheit. Die Freiheit des Ichs beschneidet die Freiheit des Wir. Das Wir beschneidet die Freiheit des Ichs. Die Freiheit des Ichs ist die Knechtschaft des Wir. Das Wir besteht aus vielen Ichs. Die Freiheit des Ichs bedroht die Freiheit des Wir. Viele Ichs wollen das Wir und die Freiheit. Und damit das Wir Wir sein kann, muss das Ich etwas von seinem Ich geben, um das Wir zu bekommen. Das Wir hat Interessen und das Ich hat Interessen. Welche Interessen interessieren sowohl Ich wie Wir? Ich und Wir haben nicht dieselben Interessen. Das Wir wird durch gemeinsame Interessen geformt. Damit es Gemeinsamkeit gibt, braucht es Führung. Freiheit! Freiheit ist das, was wir alle brauchen, um atmen zu können. Ich hab geglaubt Luft. Freiheit! Der Mensch will frei sein. Das Wir und das Ich. Warum will er dauernd Ich sagen? Weil ich Ich bin. Ich bin Ich. Aber wenn Sie und er und Sie und ich gemeinsam auf der Bühne stehen, dann sind wir... Wir. Aber ich bleib trotzdem ich. Jo, eh. Doch, wie werden viele Ichs zum Wir? So. Wir leben in einem Staat. Wir leben gemeinsam. Der Staat ist ein großes Wir. Wenn jeder führen will, führt jeder nur sich selbst. Dankeschön. Vielen Dank Barbara Nowotny und John F. Kuttil für diesen etwas ungewöhnlichen Beginn eines Kepler-Salons am Montag. Wir haben quasi den Prolog eines Stückes gehört. Wir haben quasi den Prolog eines Stückes gehört, Konstitution, eine Frage der Verfassung. Dieses Stück wird derzeit im Zirkus des Wissens an der Johannes Kepler Universität aufgeführt. Ich werde am Schluss dann noch sagen, wann man das auch noch sehen kann. gemacht, auf eine unterhaltsame und oft auch theatralische Form, grundlegende Fragen der Wissenschaft zugänglich zu machen und zu erörtern. Und da ist es jetzt um die Verfassung gegangen und diese Verfassung steht im Mittelpunkt des heutigen Abends. Wir haben gestern gewählt. Ich frage jetzt nicht nach der individuellen Verfassung, nach der Verfassung des Ich. Da hätten wir wahrscheinlich auch schon lange zu diskutieren. Wir stellen uns eher die Frage nach der Verfassung des Wir. Diese Gemeinschaft mit all den widerstreitenden Interessen, von denen wir schon gehört haben, das hat auch ein Regelwerk. Und über dieses Regelwerk wird uns unser Referent des heutigen Abends etwas mehr erzählen. Und dann haben wir die Gelegenheit, darüber zu diskutieren, ob unsere Verfassung wirklich so elegant und schön ist, wie der amtierende Herr Bundespräsident das gesagt hat. und schön ist, wie der amtierende Herr Bundespräsident das gesagt hat. Markus Waschek, er ist Vorstand des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der JKU hier in Linz. Er ist Wiener, hat in Wien studiert, hat sich an der Wirtschaftsuniversität in Wien im Fach Öffentliches Recht habilitiert, war Assistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien und am Institut für Europarecht und internationales Recht an der WU Wien. Dann war er zwischendurch auch einmal am Verfassungsgerichtshof als Assistent einer Verfassungsrichterin tätig. Er hat seit 2021 eine Professur für öffentliches Recht an an unserer Johannes Kepler Universität. Herzlich willkommen, Professor Markus Waschek. So, was mit dem Theaterstück in welcher Zeit, wie lange dauert das Theaterstück? In einer knappen Stunde. In einer knappen Stunde probiert wird, nämlich uns die Verfassung zugänglich zu machen, wie Professor Waschek jetzt in einer knappen halben Stunde probieren. Ich bitte Sie. Vielen Dank für die freundliche Begrüßung. Ich habe keine Stoppuhr bei mir. Ich weiß nicht, ob es eine halbe Stunde werden wird, ein bisschen weniger. Da drüben sieht man. Oh Gott, jetzt gibt es keine Ausreden mehr. Ich habe überlegt, im Vorhalt des heutigen Abends, ob ich so einen ausformulierten Vortrag vorbereiten soll mit allem Drum und Dran, wie man es von der Uni bei wissenschaftlichen Vorträgen gewöhnt ist oder wie ich es zum größten Teil mache. Und habe mich dann aber dagegen entschieden und habe mir nur so ein paar Spickzettel gemacht und versuche Ihnen das Ganze ein bisschen lebendiger oder hoffentlich lebendiger zu vermitteln, als es bei einem normalen Vortrag der Fall wäre. Das bedingt, ich hoffe, dass es nicht so schlimm wird, dass ich ab und zu vielleicht mal ins Stottern komme oder mich ab und zu mal vielleicht wiederhole oder verhaspel. Bitte um Nachsicht, aber der Preis dafür, dass ich versuche, einfach jetzt nicht sozusagen von oben herab, also schon gar nicht von oben herab zu belehren, sondern einfach mit Ihnen ins Gespräch zu kommen und vielleicht den Boden, so habe ich die Sache verstanden, den Boden aufzubereiten für eine Diskussion, die dann für mich so irgendwie das Wichtigste ist. Wenn wir uns fragen, was die Verfassung ist, dann schicke ich voraus, es gibt so viele abstrakte Definitionen, die auf viele Verfassungen der Welt passen würden. Ich würde mich jetzt mal auf die österreichische Verfassung beschränken, die vieles gemeinsam hat mit dem, was man so international unter Verfassungen versteht, vielleicht mit ein paar Besonderheiten. Ich würde nur ganz kurz und geschichtlich beginnen. Der Ursprungstext der österreichischen Bundesverfassung stammt aus dem Jahr 1920. Das heißt, wir haben jetzt ein hundertjähriges Jubiläum hinter uns. Sie hat nicht immer gegolten, wie Sie sich denken können, vor allem zwischen 1934, 1938, 1945 nicht. Also da hat es eine Diskontinuität bestanden, aber die Kernurkunde ist noch immer das Dokument aus dem Jahr 1920. Und vielleicht letzter historischer Ausflug, diese Verfassung 1920, da hat man nicht alles neu gemacht. Ein wichtiger Bereich, der auch immer, wenn man über Verfassung spricht, im Mittelpunkt steht, die Grundrechte hat man aus dem Jahr 1867 übernommen und nicht der gesamte, aber doch ein wesentlicher österreichischer Grundrechtskatalog, der in vielen Staaten zum Beispiel nach dem Zweiten Weltkrieg, Stichwort Deutschland, neu gemacht wurde, ist in Österreich eben aus dem Jahrkunde, wo man in einem Büchlein, so wie das in Deutschland möglich ist, die Verfassung nachlesen kann, sondern sie ist zersplittert. Es gibt eben diese Stammurkunde, das BVG mit Minus dazwischen, aber auch viele Verfassungstrabanten, die über die gesamte österreichische Rechtsordnung verstreut sind. Und das macht vielleicht in einem ersten Zugriff die Verfassung einmal nicht schön oder elegant, weil sie eben nicht stringent aufgebaut ist in ihrer Gesamtstruktur. Also das macht sozusagen das Handieren mit der Verfassung in Österreich zu etwas eher Technischem. Also in anderen Ländern, in anderen Staaten gilt die Verfassung durchaus als eine Art säkulare Bibel, in der die Bürgerinnen und Bürger ganz konkret nachles macht die Verfassungsvermittlung ein bisschen schwieriger. Und das bedeutet auch, dass so ein Begriff wie Verfassungspatriotismus, den es in Deutschland ganz stark gibt, in Österreich nie Eingang gefunden hat, schlicht weil die wenigsten wissen, was in der Verfassung konkret drinnen steht. Es ist einfach schwer zu vermitteln. Und all das hat dazu geführt, dass man in Österreich einen Begriff geprägt hat und ich möchte jetzt ein bisschen für meinen Vortrag, für meine Ausführungen durchführen. Die Spielregelverfassung. Das klingt jetzt mal irgendwie verständlich und ich möchte es in einem Beispiel zeigen. Ich lade Sie ein, das einfach mit mir mitzudenken. Wenn wir sagen, die Verfassung ist ein Gesetz, das nur erschwert abänderbar ist und dort die maßgeblichen Spielregeln für das Zueinander von Staat und Gesellschaft, aber auch von Staatsorganen untereinander wesentlich geregelt ist, dann können wir das vielleicht als Spielregeln bezeichnen. Ich glaube, jeder kann sich das gut vorstellen. Und das, was die Gesetzgebung macht, also das, was wir Juristinnen und Juristen als einfache Gesetze bezeichnen, die Straßenverkehrsordnung, die Gewerbeordnung, das Strafgesetzbuch, steht im Rang unter dieser Verfassung. Und ich würde es mal als die Spielzüge bezeichnen, die die politische Mehrheit machen kann, innerhalb dieser Spielregelverfassung. Mit anderen Worten, die Spielregeln stehen auf der Ebene der Verfassung oben und die Spielzüge, die die politische Mehrheit im Nationalrat, jetzt so vereinfacht mal, machen kann, sind an sich frei, so wie das bei dem Spieler der Fall ist. Man kann es mal in die eine oder andere Richtung ziehen, solange man sich an die Spielregeln hält. Also das ist so das Verhältnis von Verfassung zu einfachem Gesetzesrecht. Und ich habe jetzt gedacht, einfach so ein Beispiel, nämlich die Frage der Ladenöffnungszeiten. Das ist so typisch etwas, das in einem einfachen Gesetz geregelt ist und wo im Wesentlichen drinnen steht, wann Geschäfte offen haben dürfen und wann sie geschlossen halten müssen. Also Sie wissen es alle, im Regelfall müssen Geschäfte am Sonntag geschlossen sein. Das ist eine rechtspolitische Entscheidung, also ein Spielzug, den der Gesetzgeber machen kann, nicht machen muss, solange er sich an die Spielregeln hält und vielleicht kann man es an dem Beispiel irgendwie mal kurz durchexerzieren. Die Ladenöffnungszeiten sind in einem Gesetz festgelegt und das Gesetz ist im konkreten Fall vom Bund, also nicht von einem Land, sondern vom Bund, als Gesetzgeber erlassen worden, also vom Nationalrat, über den wir dann noch sprechen werden, in Zusammenwirken mit dem Bundesrat. Das heißt, wir haben in der Verfassung ein Organ festgelegt, das dieses Gesetz erlässt. Also das ist etwas, das in der Verfassung ganz genau festgelegt ist und ebenso ist festgelegt, wie dieses Gesetz entsteht. Verfahren, ich will Sie damit gar nicht langweilen, aber da ist in der Verfassung halbwegs detailliert geregelt, wie so etwas abzulaufen hat. Das Ganze geht seinen Weg, endet mit der Beurkundung durch den Bundespräsidenten, über den wir sicher auch noch reden werden und auch ganz wichtig mit der Kundmachung des Gesetzes. Auch da es eine Spielregel in der Verfassung vorgegeben ist, das Gesetz, das erlassen wurde, muss hinreichend kundgemacht werden. Da gibt es für Gesetze eben ganz genaue Regeln. Das Rechtsinformationssystem des Bundes, das Sie vielleicht kennen, ermöglicht jederzeit, zu jeder Tages- und Nachtzeit einen Blick auf das geltende österreichische Recht. Und das ist eben ganz wichtig, damit Sie und ich und wir wissen, was gerade gilt. Und das ist eben eine Spielregel, die die Verfassung aufstellt. Also der Gesetzgeber kann nicht sagen, wir veröffentlichen das nicht im Bundesgesetzblatt, sondern irgendwo anders oder gar nicht. Das wäre sozusagen eine Spielregelverletzung, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen würde. Was sagt die Verfassung noch? Jetzt ein Beispiel dieser Ladenöffnungszeiten. Sie sagt zum Beispiel, dass Gesetze hinreich forschen, vor allem vielleicht die, die so ein Geschäft betreiben, vielleicht noch besser, damit Sie wissen, was der Gesetzgeber von Ihnen verlangt, was Sie tun dürfen, was Sie zu unterlassen haben und welche Konsequenzen Sie gegebenenfalls zu gewärtigen haben, wenn Sie gegen das Gesetz verstoßen. All das können Sie hinreichend klar, das verlangt die Verfassung, im Gesetz selber nachlesen. Was der Gesetzgeber auch nicht tun kann, also auch eben eine Spielregel, was der Gesetzgeber auch nicht tun darf, die Verfassung verlangt von ihm, er muss diese Dinge selbst regeln. Er darf nicht sagen, ich regle nur die allergröbsten Grundsätze, aber die Dinge, die wichtig sind, soll zum Beispiel die Verwaltung regeln. Das ist etwas, das nicht sein darf. Die wesentlichen Grundsätze müssen in aller Regel vom Gesetzgeber selbst vorgegeben werden. Warum ist das so? Weil eben das Organ, wir haben darüber gesprochen, der Nationalrat vor allem, von uns direkt demokratisch durch Wahlen, ich glaube, das passt jetzt gut, legitimiert ist und dieses Organ nicht sagen kann, wir delegieren diese Kompetenz, die uns ja eigentlich, womit wir ausgestattet sind, nämlich die inhaltliche Gesetzgebung, auf ein anderes Organ. Die Regierung, eine Ministerin oder ein Minister, eine Behörde oder sonst irgendetwas. Sie müssen schon die wesentlichen Dinge selbst tun. Aber wichtig ist eben in dem Zusammenhang, dass Sie als Bürgerinnen und Bürger wissen, woran Sie sich zu halten haben. Die Verfassung sagt allerdings auch inhaltlich etwas zu den Gesetzen. Und das ist vielleicht aus meiner Sicht der interessanteste Punkt. Und das ist vielleicht aus meiner Sicht der interessanteste Punkt. Die Verfassung sagt natürlich nicht, ob die Geschäfte am Sonntag offenhalten dürfen oder müssen oder ob sie unter der Woche um 19 Uhr oder 20 Uhr Grundrechte, nämlich im konkreten Fall die Erwerbsausübungsfreiheit, die sagt, naja, bei diesem Gesetz handelt es sich eigentlich um eine Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit. Man kann nicht offenhalten, solange man will und wie man will im Wesentlichen. Und dieses Grundrecht, die Erwerbsausübungsfreiheit, steht in der Verfassung und zwar konkret in diesem Staatsgrundgesetz aus 1867. Also das Grundrecht lebt dort noch weiter. Und es sagt im Wesentlichen Folgendes, die Gesetzgebung kann schon solche Regelungen erlassen wie Ladenschlusszeiten, aber sie muss das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit hinreichend beachten. Jetzt will ich das im Einzelnen gar nicht so durchdeklinieren, was das bedeutet. Ich mache es einfach ganz kurz und ganz brachial. Der Gesetzgeber muss gute Gründe vorbringen, warum er die Erwerbsausübungsfreiheit in dem Ausmaß beschränkt. Es muss ein öffentliches Interesse geben, warum er das tut. Und selbst wenn wir so ein öffentliches Interesse finden, warum die Geschäfte nicht ständig offen halten dürfen, da muss es auch verhältnismäßig sein. Also der Gesetzgeber ist hier auch inhaltlich nicht völlig frei, die Dinge zu regeln, sondern sein Spielraum ist ein bisschen eingeengt. Er muss sich eben auch an diese Spielregeln halten und diese Spielregeln ist das Grundrecht, in dem Fall auf Erwerbsausübungsfreiheit. Und die Beispiele würden sich fortsetzen lassen. Letzter Punkt zur Verfassung selber. Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, gut, jetzt wird dieses Gesetz erlassen. Es ist vielleicht auch grundrechtskonform. Und an sich sind die Spielregeln einmal eingehalten. Es ist kundgemacht, es ist hinreichend bestimmt, sie wissen, was zu tun und zu unterlassen ist und verhalten sich dementsprechend und sie werden vielleicht zum Beispiel trotzdem bestraft. Die Gewerbebehörde lässt einen Strafbescheid und irrt sich vielleicht in dem, was sie tut, legt das Gesetz falsch aus. Da stellt die Verfassung in einem großen Rahmen Rechtsschutz zur Verfügung. Das heißt, zu dieser Verfassung, zur österreichischen Verfassung, gehört auch ein Rechtsschutzsystem, wo sie als individuell betroffene Person sich gegen belastende Staatsakte, ich nenne jetzt einfach mal den Bescheid, weil vielleicht die meisten von Ihnen schon in Kontakt gekommen sind, der Ihnen belastet, da sagt die Verfassung, dagegen können Sie Rechtsschutz erlangen und zwar nicht irgendwo, sondern vor unabhängigen Gerichten. Das ist etwas, das die Verfassung selber festlegt und dann in den einfachen Gesetzen näher ausgeführt wird und sozusagen detaillierter geregelt wird. Aber in der Verfassung ist festgelegt, es muss so etwas geben wie Rechtsschutz gegen staatliches Handeln insgesamt mit bestimmten Verkürzungen natürlich. Aber sozusagen das kann man jedenfalls mitnehmen, wenn Sie einen Bescheid erhalten, der Sie belastet, dann haben Sie alleine durch die Verfassung schon die Möglichkeit, das überprüfen zu lassen, erstens. Und es zweitens vor einem unabhängigen Gericht tun zu können. Im konkreten Fall vor dem Verwaltungsgericht und davon gibt es elf in Österreich. Unter anderem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das jetzt sein zehnjähriges Jubiläum gefeiert hat. Das ist eigentlich eine relativ junge Einrichtung und wo sie ohne große Formalitäten, ohne Anwaltszwang, ohne große Kosten die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen lassen können. Also das ist so ein bisschen das Verhältnis von Verfassung und einfachem Recht. Ja, man kommt heute nicht am Thema Wahlen vorbei und da komme ich jetzt zum ersten Punkt zurück, nämlich unser Gesetzgebungsorgan, jetzt der Einfachheit halber und aus aktuellem Anlass auf Bundesebene, der Nationalrat, den wir gestern gewählt haben. Die Verfassung legt nicht nur fest, dass es den Nationalrat geben muss und dass der die Gesetze erlässt, sondern die Verfassung legt auch fest, dass dieses Organ nach bestimmten Grundsätzen zusammengesetzt werden muss. Und es sagt im Wesentlichen einmal, dass der Nationalrat durch eine Wahl bestimmt wird, die Zusammensetzung durch Wahl bestimmt wird und die Verfassung stellt ganz zentral Wahlrechtsgrundsätze auf. Die kann man jetzt irgendwie so durchdeklinieren, ich habe mir jetzt einfach nur vier Wahlrechtsgrundsätze herausgeschrieben, ich vergesse dann auch immer welche, also ich zähle sie nicht alle auf, sondern nur die, die vielleicht interessant sind. Auch da wieder steht alles in der Verfassung drin und in dem Fall sogar relativ eindeutig, sodass man es auch gut ohne Juristin oder Jurist zu sein nachlesen kann. das Wahlalter erreicht hat und österreichischer Staatsbürger ist, wahlberechtigt in Österreich. Und das Wahlrecht kann auch nur unter ganz strengen Voraussetzungen entzogen werden. Ich gebe Ihnen vielleicht ein Beispiel, dass Sie sehen, wie ernst das genommen wird. Es gab immer schon historisch den Ausschluss von Strafgefangenen vom Wahlrecht. Man hat das irgendwie über lange Jahre, fast Jahrzehnte immer so hingenommen, dass ab einer gewissen Strafhöhe man sein Wahlrecht, sein Stimmrecht verliert. Und erst in jüngerer Zeit hat man, ich verkürze das jetzt, gesagt, das kann man weiterhin machen, aber es muss eine Einzelfallprüfung geben, ob aufgrund der konkreten Straftat, Strafe und so weiter, ein Ausschluss von diesem wichtigen demokratischen Recht auch gerechtfertigt ist. Also nur damit Sie sehen, man meint es ernst damit, dass tatsächlich jede und jeder wählen soll. Es steht natürlich auch ausdrücklich drin, das Wahlrecht der Männer und Frauen, eine Reaktion auf die Beschränkung für Frauen, die es noch in der Monarchie gab. Ja, das gleiche Wahlrecht, das spricht an sich für sich selber. Ich lasse jetzt die juristischen Details beiseite. Jeder von Ihnen, das kann man jetzt hier wirklich plastisch sagen, jeder von Ihnen, der die Voraussetzungen findet, also jeder, der stimmberechtigt ist, hat eine Stimme. Das ist auch gestern, glaube ich, in der Wahlberichterstattung beim Bericht über den Wahlakt des Bundespräsidenten gesagt worden. Natürlich hat auch er nur eine Stimme. Also so weit, so klar, aber auch das etwas, das historisch gesehen nicht so klar war, dass jeder, egal ob Mann oder Frau, ob erwerbstätig oder nicht, ob reich oder arm, nur eine Stimme hat. Also auch das ist für uns heute vielleicht selbstverständlich, aber doch historisch bemerkenswert. Die geheime Wahl, also rein statistisch müssen wir nicht einen guten Teil, aber einen gewisser Teil von Ihnen auch per Briefwahl gewählt haben. Die geheime Wahl hat man historisch immer so verstanden. Sie haben einen Anspruch darauf, in die Wahlkabine zu gehen und dort unter den Augen einer Wahlkommission, also nicht in der Wahlzelle selber, aber dort ihr Stimmrecht geheim auszuüben. Sie wissen, für diejenigen, die Brief gewählt haben, sie haben dafür selber zu sorgen, dass sie ihre Stimme geheim abgeben, aber es gibt keine staat gesagt, naja, die geheime Wahl ist durch die Briefwahl eigentlich nicht mehr so sichergestellt, wie es die Verfassung ursprünglich vor Augen hatte. Und was hat man gemacht? Man muss eine Verfassungsänderung machen, um die Briefwahl auch eben verfassungsrechtlich abzusichern. Da kann man jetzt schön auf dieses Spielregelsystem zurückkommen. Man hat hier quasi die Spielregel selber geändert. Man ist draufgekommen, das funktioniert nicht mehr so richtig, das Bedürfnis nach der Briefwahl war einfach vorhanden. Und die Spielregeln haben an sich gesagt, das geht nicht, diese Briefwahl. Und dann hat der Verfassungsgesetzgeber selber in die Spielregeln eingegriffen und gesagt, gut, dann müssen wir sozusagen die Spielregeln selber ändern. Das ging dann, das war dann kein Problem, aber das war eben notwendig, in die Spielregeln selber einzugreifen. Ja, und zuletzt das freie Wahlrecht. Es klingt jetzt mal so, dass wir nicht gezwungen werden, eine bestimmte Wahlentscheidung zu treffen. Das stimmt auch, das ist auch weiterhin abgesichert, aber es bedeutet auch noch mehr, nämlich zum Beispiel freie Wahlwerbung, die den politischen Parteien dadurch sichergestellt ist. Auch Parteienfinanzierung hat so ausgestaltet zu sein, dass sie die Freiheit der Wahl nicht beeinträchtigt. Bis hin zu Dingen, auf die man vielleicht so nicht kommen würde, aber die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 aufgekommen sind. Nämlich, dass Umfragedaten, die am Wahltag sozusagen schon vorhanden sind und an Medien weitergegeben werden, während die Wahllokale noch offen sind und sich dann irgendwie auch durch moderne Kommunikationskanäle, und sich dann irgendwie auch durch moderne Kommunikationskanäle, die sie alle kennen, weiter verbreiten. Dass man da gesagt hat, das darf eigentlich nicht sein, weil das die Freiheit der Wahl beeinträchtigen kann, was eben dazu führt, dass man jetzt die Weitergabe dieser Daten deutlich beschränkt hat. Ja, zuletzt Verhältniswahl, Verhältniswahlrecht statt Mehrheitswahlrecht, auch das ist eine Grundentscheidung, die man 1920 getroffen, beziehungsweise bekräftigt hat und die uns zum Beispiel vom britischen System unterscheidet, wo es ein Mehrheitswahlrecht gibt. Also das sind so die Dinge, die in der Verfassung für Wahlen festgelegt sind und die auch jetzt natürlich beachtet wurden im Zuge der Nationalratswahl. Letzter Punkt vielleicht zu den Wahlen. Ich habe vorher erwähnt, dass sozusagen die Verfassung Rechtsschutz bietet, den Rechtsschutz der einzelnen Bürgerinnen für den einzelnen Bürger, dass sie sich gegen Bescheide wehren können, dass sie so ein rechtswidriges staatliches Handeln aufgreifen können. Jetzt werden Sie sich vielleicht fragen, wie ist das bei Wahlen, was ist, wenn da diese Herrengrundsätze nicht eingehalten werden, wenn es da zu Problemen kommt, wie das eben bei der Bundespräsidentenwahl 2016 der Fall war. Wer kümmert sich darum? Auch hier ein Gericht, nämlich der Verfassungsgerichtshof, der über entsprechende Beschwerden, die nicht jeder von uns einbringen kann, die limitiert sind, aber die im Ergebnis dazu führen, dass die Rechtmäßigkeit von Wahlen nachgeprüft werden kann. Und da, so würden wir das im Hörsaal dann irgendwie weiterspinnen, aber damit Sie sehen, der Verfassungsgerichtshof legt Wahlrechtsvorschriften seit jeher sehr, sehr streng aus. Auch das historisch bedingt, das kann ich mir jetzt nicht verkneifen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zur Aufhebung der Bundespräsidentenwahl, die vielleicht so ein bisschen Irritationen geführt hat, weil man draufgekommen ist, naja, es ist ja eigentlich eh nichts passiert, es sind keine Manipulationen bis heute nicht nachgewiesen worden, es gab wohl auch keine, warum hat man sie trotzdem aufgehoben? Ja eben, weil Unregelmäßigkeiten passiert sind, die potenziell geeignet waren, das Wahlergebnis infrage zu stellen. Und man hat sich da auf eine Leitentscheidung aus dem Jahr 1927 berufen. Und wenn Sie sich, also zurückerinnern kann man nicht sagen, aber wenn Sie sich vergegenwärtigen, da war die Demokratie noch relativ jung und da waren solche Dinge wie sozusagen Wahlkuverts, die irgendwo in der Wahlbehörde so unbeaufsichtigt herumliegen, bei Wahlbehörden, die vielleicht den demokratischen Geist noch nicht ganz inhaliert haben, da war das noch anders. Und der Verfassungsgerichtshof steht weiterhin in dieser Tradition. Das heißt, man kann sich hier darauf verlassen, dass hier in besonderer Weise streng nachgeprüft wird. Letzter Punkt, weil es jetzt irgendwie auch in die Zukunft gerichtet ist, passt. Wie geht es weiter nach den Wahlen? Es muss eine Bundesregierung bestellt werden. Und jetzt könnte man ja auf die Idee kommen zu sagen, naja, jetzt haben wir gesehen, wie wichtig die Zusammensetzung, die demokratische Legitimation des Nationalrates ist. Und wenn wir uns vergegenwärtigen, dass die Bundesregierung das oberste Verwaltungsorgan auf Bundesebene ist, Bundesregierung und die einzelnen Bundesminister, dann könnte man sich ja fragen, warum wählt denn nicht der Nationalrat die Bundesregierung? Und oftmals kommt das auch noch irgendwie so, ist das nicht irgendwie so. Es ist nicht ganz falsch, weil es mal gestimmt hat, nämlich bis zum Jahr 1929. Und in vielen Demokratien ist es auch so, dass die Volksvertretung dann die Regierung wählt. Das ist etwas, was in den Ländern noch immer der Fall ist. Und auf Bundesebene ist es seit 1929 anders. Es ist der Bundespräsident, der hier eine starke Rolle spielt, die ihm durch die Verfassungsnovelle 1929 gegeben wurde. Die Idee dieser Verfassungsnovelle, und darauf ging auch das Diktum von Van der Bellen zurück, zur Schönheit der Bundesverfassung, damit war auch diese Novelle mit gemeint, was deswegen erstaunlich ist, weil die 1929er Novelle an sich so gar keine, also nicht durchgehend positive Nachrede hat, weil sie an sich dazu da war, das damals sehr stark parlamentarische System ein wenig zu brechen. Also es war sozusagen eine, wie das Rechtswissenschaftler gesagt hat, eine radikale parlamentarische Demokratie zwischen 1920 und 1929. Und man hat dann gesagt, man möchte diesem Parlament einen starken Gegenspieler zur Seite stellen. Und das war der Bundespräsident, der seither durch Volkswahl bestimmt wird. Das heißt, eine eigene demokratische Legitimation haben, das wissen Sie alle. Wir wählen den Bundespräsidenten, was auch nicht, also in Deutschland zum Beispiel, nicht der Fall ist. Also nicht durch das Volk selber. Und das gibt ihm eine besondere Stellung. Das heißt, der Bundespräsident spielt in dieser Regierungsbildung eine starke Rolle. Der Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag die restlichen Bundesminister. Wodurch sie in ihr Amt gelangen. Und jetzt, wenn Sie vielleicht sagen, naja, wie ist das jetzt mit der Volksvertretung? Welche Rolle spielt die eigentlich noch? Sie spielt auch eine Rolle, weil man von einer neuen Bundesregierung verlangt, dass sie sich dem Parlament vorstellt und, und das wissen wir jetzt seit einigen Jahren, dass das auch in der Praxis vorkommen kann und nicht nur im Lehrbuch, die Bundesregierung kann durch ein Misstrauensvotum des Nationalrates, der Volksvertretung, abgesetzt werden. Das bedeutet, es macht nur Sinn für den Bundespräsidenten realpolitisch, eine Bundesregierung zu bestellen, die von der Mehrheit des Parlaments getragen ist. Das heißt, abstrakt hat er sehr viele Freiheiten, sich sozusagen eine ingenehme Bundesregierung zusammenzustellen. So ist es auch von der Verfassung gedacht, aber es ist nicht so gedacht, dass das Parlament hier sozusagen dann keine Rolle mehr spielt. Das wäre mit einem parlamentarischen Regierungssystem nicht vereinbar. Und deswegen ist es ein sehr feines Zusammenspiel, dass die Bundesregierung sowohl vom Vertrauen des direkt gewählten Bundespräsidenten, der die Bundesregierung auch jederzeit entlassen kann, ohne Gründe, also ohne rechtliche Gründe, sondern allein aus politischen Gründen, einerseits und andererseits aber von der Volksvertretung und von deren Mehrheit getragen werden muss. getragen werden muss. Also das ist sozusagen ein Zusammenspiel, das sehr fein eigentlich ist. Und das werden wir wohl in den nächsten Wochen sehen, wie der Bundespräsident seine Rolle ausfüllt. Die Verfassung sagt so im Wesentlichen das, was ich jetzt versuche zu skizzieren. Aber im Endeffekt kommt es dann doch darauf an, wie bei einer Regierungsbildung der Bundespräsident seine Rolle konkret ausfüllt. Eher offensiv, eher defensiv. Dazu sagt die Verfassung grundsätzlich einmal nichts. Was auch gut so ist, um einfach den politischen Kräften Raum zu geben. Und die Verfassung, das wäre jetzt vielleicht ein Schlusswort, die Verfassung hat in den letzten Jahren gezeigt, dass sie auch mit schwierigen Regierungsbildungs-Absetzungskonstellationen gut umgehen kann. Und das erlaube ich mir zu sagen, dass auch der amtierende Bundespräsident gezeigt hat, dass er mit diesem Instrumentarium sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in politischer Hinsicht weise umgehen kann. Also die Verfassung hat vorgesorgt, dass nicht nur die Wahl jetzt gut stattgefunden hat und ordnungsgemäß vonstattengegangen ist, soweit ersichtlich, hat und ordnungsgemäß vonstattengegangen ist, soweit ersichtlich, sondern dass auch die weiteren politischen Vorgänge gut über die Bühne gehen können. Die politischen Parteien müssen noch ein bisschen mithelfen. Danke. Vielen Dank, Herr Professor Maschek, für diese Grundzüge der österreichischen Verfassung. Jetzt kann ich mir vorstellen, dass es einige Fragen dazu gibt, um das zu vertiefen, beziehungsweise auch die aktuelle Situation zu reflektieren. Ich schaue gleich einmal ins Publikum, ob es schon Fragen gibt, sonst fange ich einmal an mit meinen Fragen. Wir haben, glaube ich, unseren berühmten Würfel irgendwo. Genau, wenn Sie mitreden möchten, dann bitte sich zu melden, dann bekommen Sie den Würfel. Dann bekommen Sie den Würfel. Ich schließe etwas provokant an Ihre letzte Ausführung jetzt an. Ist so gesehen es wichtiger, wenn wir als Bundespräsidenten wählen, als wenn wir in den Nationalrat wählen? Ich überlege, ob mir eine provokante Antwort gelingt. Aber Juristen haben immer konziliante Antworten. Ich sage, es ist beides wichtig. Und ich glaube, es ist in dem Fall auch zutreffend. Was man nicht vergessen darf, für die Regierungsbildung ist es tatsächlich so, dass wir hier mit dem Bundespräsidenten und dem Nationalrat sozusagen zwei im Ergebnis gleichwertige Spieler haben. Was man nicht vergessen darf ist, dass es während der Legislaturperiode, oder wenn die Regierung gebildet ist und für die, ich habe das nicht dazu gesagt, die Gesetzbegegnungsperiode dauert fünf Jahre, das wissen Sie vermutlich ohnehin, dass da der Nationalrat jetzt auf Bundesebene gemeinsam mit dem Bundesrat einfach das Gesetzgebungsorgan ist, das den politischen Prozess sozusagen in Rechtsnormen umgießt. Und während dieser Zeit hat der Bundespräsident noch genug andere Dinge zu tun, aber ist in der Zeit nicht so wichtig. Also er ist jetzt besonders wichtig und jetzt würde diese These vielleicht stimmen, dass man sagt, es ist beides ungefähr gleich wichtig, wenn man so will. Wenn aber diese, das meine ich jetzt gar nicht negativ, aber diese spannungsgeladene Situation vorbei ist, dann ist natürlich die Stunde der Volksvertretung da, die in der Gesetzgebung, wo der Bundespräsident nur ganz wenig mitzureden hat, die Gesetze zu beurkunden, was er im Regelfall einfach nach einer formellen Prüfung der Gesetze tut. nach einer formellen Prüfung der Gesetze tut, dass er die Gesetze nicht inhaltlich nachprüft mit ganz besonderen Ausnahmekonstellationen. Also da läuft das politische Geschäft ohne den Bundespräsidenten im Wesentlichen. Ich würde es vielleicht so sagen, in bestimmten Konstellationen ist beides gleich wichtig. Im normalen Verlauf einer Gesetzgebungsperiode ist es eben der Gesetzgeber oder die Gesetzgebung, die besonders wichtig ist und wo der Bundespräsident eben, das ist wichtig, keine Betomöglichkeit hat. Das könnte man ja auch anders sehen. Man könnte ja zum Beispiel sagen, der Nationalrat beschließt Gesetze mit einem bestimmten Inhalt. Ich habe es mit den Ladensöffnungszeiten irgendwie erwähnt. Und es wäre ja durchaus denkbar, gerade bei einem direktdemokratisch legitimierten Bundespräsidenten zu sagen, dass er oder sie ein Vetorecht gegen Gesetze hat, die ihm oder ihr politisch als nicht zweckmäßig erscheinen. Das wäre durchaus denkbar. Genau das sieht die österreichische Verfassung nicht vor mit gutem Recht. Zum Beispiel, dass der Bundespräsident die stimmenstärkste Partei mal mit einer zumindest Sondierung oder Regierungsbildung dann auch beauftragt, das Sein der Verfassung so nicht festgeschrieben. Stimmt das oder erzählen das nur die Journalisten? Nein, nein, das stimmt und das ist ein Teil der Freiheit des Bundespräsidenten, dass er das tun kann. Es gibt bestimmte Konventionen und den Vorsitzenden der Stimmenstärksten Partei mit der Regierungsbildung zu beauftragen, ist eine Konvention, die aber nicht festgeschrieben ist. Was der Bundespräsident letztlich immer beachten muss, ist, dass das, was bei der Regierungsbildung herauskommt, vom Parlament getragen ist. Also insoweit hat er, auch da letztlich ist das keine harte rechtliche Regel. Also rein theoretisch könnte er sozusagen eine Regierung zusammenstellen, die von der Mehrheit des Parlaments nicht getragen ist. Es wäre halt zweckfremd, weil diese Regierung dann durch das Parlament sofort gestürzt würde. Aber es wäre zum Beispiel denkbar, jetzt gar nicht auf die konkrete jetzige Situation bezogen, dass zum Beispiel eine Beamtenregierung beruft und das Parlament sagt, gut, das sind vielleicht nicht unsere Leute, die da drinnen sitzen, unsere Parteien sind vielleicht gar nicht beteiligt, aber in einer bestimmten Situation, und wir hatten das ja vor einigen Jahren, schenken wir dieser Expertenregierung, Beamtenregierung das Vertrauen. Das heißt, er muss das Parlament immer im Blick haben, aber an sich hat er doch große Freiheiten. Aber an sich hat er doch große Freiheiten. Hat er Freiheiten. Mir würde auch noch interessieren, wir sind ja nicht nur jetzt Österreich mit unserer österreichischen Verfassung, wir sind Teil der Europäischen Union. Wie verhält sich die österreichische Verfassung zum Unionsrecht? Können Sie das ganz kurz skizzieren? Gibt es da Grundsätze? Kann uns die europäische Verfassung sozusagen, die es ja in dem Fall nicht gibt, aber können uns europäische Gesetze überholen in unserer Verfassung? Ja, ja, durchaus. Also ohne es zu technisch zu machen, aber der Vorrang, das ist vielleicht das Entscheidendste, der Vorrang des Unionsrechts gilt grundsätzlich uneingeschränkt, das heißt auch vor der Verfassung, also hat auch Vorrang vor den Regeln der österreichischen Verfassung. Jetzt ist es im konkreten Fall, was das politische System, über das wir uns heute unterhalten, so, dass das Unionsrecht in dem Bereich keine Regelungskompetenz hat. Das heißt, über die Normen, über die ich jetzt im Wesentlichen gesprochen habe, hat. Das heißt, über die Normen, über die ich jetzt im Wesentlichen gesprochen habe, da sagt das Unionsrecht wenig. Wo zum Beispiel schon etwas gesagt wird, sind zum Beispiel die Grundrechte, die immer mehr auch in ihrer europäischen Dimension zu beachten sind. Aber sozusagen das politische System im engeren Sinn ist vom Unionsrecht an sich noch unberührt, schlicht weil die Union dort keine Kompetenzen hat. Aber an sich, das muss man immer dazu etwas, das auch eben seit dem EU-Beitritt genauso zu beachten ist, wie die Gesetzesbindung an sich. Also man sagt es ganz leicht, natürlich muss man sich in Österreich an die innerstaatlichen Gesetze halten. Das ist das, was den Rechtsstaat ausmacht, nämlich dass sich nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, sondern eben auch die Staatsorgane an die Gesetze halten. Das ist das, was den Rechtsstaat ausmacht, nämlich, dass sich nicht nur die Bürgerinnen und Bürger, sondern eben auch die Staatsorgane an die Gesetze halten. Aber dazu gehört auch, dass man sich an den Vorrang und an die Regeln des Unionsrechts gehört. Also es ist kein Kavaliersdelikt, wenn ein Politiker sagt, ja, das innerstaatliche Recht, das wird schon beachtet, aber das Unionsrecht wird nicht beachtet. Das ist nicht nur rechtlich falsch, sondern auch aus rechtsstaatlicher Perspektive gefährlich. Ich schaue mal in die Runde. Gibt es schon Fragen? Bitte. Moment, Karin, kommt der Würfel. Danke. Wie leicht kann man denn jetzt so eine Verfassung ändern? Also es hat jetzt immer so sich angehört, dass die Verfassung ziemlich sitzt, aber wir kennen es ja aus anderen Ländern, Nachbarländern, dass manche Regierungen die Verfassung sich ein bisschen zurechtgelegt haben. Wie leicht ist das in Österreich? Danke, dann antworte ich direkt darauf. Die Hörsaalantwort wäre die, wir brauchen eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat bei Anwesenheit der Hälfte der Nationalratsabgeordneten und eine Bezeichnung des Gesetzes, das ist vielleicht auch etwas, was vielleicht nicht so allgemein bekannt ist, und eine Bezeichnung des Gesetzes, das ist vielleicht auch etwas, was nicht so allgemein bekannt ist, eine Bezeichnung des konkreten Gesetzgebungsaktes als Verfassungsgesetz. Das klingt jetzt ein bisschen komisch, aber viele Gesetze werden einstimmig beschlossen im Parlament, trotz aller politischen Diskussionen. Die werden nicht automatisch zu Verfassungsgesetzen, sondern nur dann, wenn sie explizit als solche bezeichnet werden. Also wenn irgendwie eine Norm der Straßenverkehrsordnung einstimmig beschlossen wird, dann wird sie dadurch noch nicht zum Verfassungsgesetz und sie muss als solches bezeichnet werden. Das wäre so die Antwort. Es gibt noch eine Besonderheit in der österreichischen Verfassung, die ich jetzt vorher nicht erwähnt habe, aber es passt jetzt gut dazu, auch im Zusammenhang mit der Briefwahl. Es gibt sogenannte Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Wenn die wesentlich geändert werden, dann muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden über dieses Verfassungsgesetz und das ist in Österreich bis jetzt einmal passiert, nämlich beim EU-Beitritt. Wann so eine Gesamtänderung vorliegt, ist immer schwer zu sagen. Wenn einem im Hörsaal gar nichts mehr Besseres einfällt, dann sagt man, wenn die Republik abgeschafft und die Monarchie wieder eingeführt wird oder so, also wenn schon gar nicht mehr... Erst zum Beispiel, wenn das föderalistische Prinzip, also das bundesstaatliche Prinzip, dass die Rechte der Länder sehr stark beschnitten würden, wäre das so etwas? Ja, also das ist auch so ein zweites klassisches Beispiel, wobei es da sogar noch weiter geht, das kann ich mir jetzt nicht verkneifen, dass der österreichische Bundesstaat in besonderer Weise abgesichert ist, weil bei allen anderen Grundprinzipien reicht es im Grunde, dass man ein Verfassungsgesetz macht, das einer Volksabstimmung zugeführt wird. Wenn man zum Beispiel die Existenz der Länder abschaffen wollen würde, bräuchte man seit 16 Jahren, glaube ich, auch ein zustimmendes Verfassungsgesetz oder zustimmende Rechtsakte der Länder. Das heißt, da besteht noch eine besondere, gar nicht unproblematische Absicherung. So eine Selbstaufgabe sozusagen. Ja, ja, genau. Genau. Aber an sich ist das nicht so. Und auf Ihre Frage nochmal zurückzukommen. Die österreichische Verfassung gilt mit Ausnahme dieser Gesamtrechnung grundsätzlich als sehr einfach abänderbar. Weil eine Zweidrittelmehrheit damals in Zeiten der Großen Koalition war das irgendwie Gang und gäbe, auch in die Verfassung viel reinzuschreiben, was an sich in einem allgemeinen Zugriff nicht in eine Verfassung passt. Was aber, und weil Sie gemeint haben, dass sich manche die Verfassung zurechtlegen, man muss immer aufpassen. Ich kann mir ungefähr vorstellen, was Sie so vor Augen haben und in manchen Ländern hat das so einen negativen Beigeschmack. Für Österreich ist es relativ einfach. Wir haben eben so ein technisches Verfassungsverständnis, dass wir in die Verfassung alles hineinschreiben können oder auch alles aus der Verfassung rausstreichen können, solange eben nicht so eine Gesamtänderung vorliegt. Und jetzt kann man sagen, das ist ein missbrauchter Verfassungsform, wenn man das sozusagen zu sehr in Anspruch nimmt. Aber es ist kein Verfassungsbruch. Man kann das rechtmäßig machen. Und in den Ländern, glaube ich, auf die Sie anspielen, muss man immer ganz genau schauen. Zum Beispiel in Ungarn hatte die auch noch jetzt regierende Partei eine Zweidrittelmehrheit, die dort, wenn ich es richtig sehe, auch sozusagen Verfassungsänderungen ermöglicht hat und man dort zum Beispiel das Verfassungsgericht in seinen Kompetenzen beschnitten hat, wo man jetzt, finde ich, im ungarischen Verfassungsrecht nicht so firm, aber nach all dem, was ich weiß, man sagt, da waren viele Dinge dabei, die vielleicht rechtsstaatlich bedenklich sind, die aber an sich verfassungskonform sind, weil eben, das ist immer wieder so beim Anfang, eben einfach die Spielregeln abgeändert werden. Und wenn man nicht so eine Gesamtänderungsschranke hat wie in Österreich, dann ist die Frage, ist das dann rechtmäßig oder ist das dann rechtswidrig oder was ist der Maßstab dann für diese Dinge? Oder was ist der Maßstab dann für diese Dinge? Und da kann man dann sagen, das kann man rechtspolitisch kritisieren, aber es ist jedenfalls nicht rechtswidrig. Und jetzt kommen wir noch zum letzten Punkt. Die Briefwahl ist, wenn ich es richtig sehe, bei der Bundespräsidentenwahl, bei der Anfechtung infrage gestellt worden. Und jetzt erinnern Sie sich, die Briefwahl steht in der Verfassung. Das heißt, man könnte sich fragen, hat das gegen Grundprinzipien verstoßen, die Einführung der Briefwahl? Und so ist das damals vorgebracht worden, das Verstoße gegen das demokratische Grundprinzip, weil eben die Geheimheit der Wahl dann nicht mehr abgesichert ist. Der Verfassungsgerichtshof hat das verworfen, dieses Argument, aber das ist der letzte Weg, den man noch gehen könnte, worauf man zumindest eine Antwort geben muss, von Verfassungsgerichtshofseite, aber auch im Hörsaal, wenn jemand sagt, verstößt das nicht gegen das demokratische Prinzip, da müsste man irgendwie eine sinnvolle Antwort geben. Und jetzt glaube ich, dass die Briefwahl vermutlich keine Gesamtänderung der Verfassung war, weil das demokratische Prinzip nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Ich glaube, das würde ich jetzt mal so sagen. Ja, bitteschön. Ich hätte eine Frage. Wie gut ist eigentlich der Schutz für die einzelnen Länder in der EU, wenn jetzt jemand hergeht und Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit nicht sehr ernst nimmt, schützen uns da die Gesetze oder die Regulative der EU ausreichend oder ist das sehr vage? Also wenn ich es richtig verstehe, es ist gerade die EU, die auf Rechtsstaatlichkeit sehr viel Wert legt und die Verträge, die die EU konstituieren, also der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der EUV, sagen selbst, dass es eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union ist, dass dort Rechtsstaaten, also dass die Systeme rechtsstaatlich eingerichtet sind. Und wenn es zu Rechtsstaatsverstößen in den einzelnen Ländern kommt, dann hat die EU, und jetzt schaue ich so in Richtung Ungarn und vor allem Polen, noch vor dem Regierungswechsel, dass es da scharfe Sanktionen gibt, die durchaus auch finanzielle Konsequenzen haben. Also ich glaube, dass Ungarn nach wie vor jeden Tag eine Million Euro zahlen muss, vereinfacht gesagt aufgrund von Rechtsstaatsverstößen. Also ich glaube, dass die Mitgliedschaft in der Europäischen Union die Rechtsstaatlichkeit auch in den einzelnen Ländern, in den einzelnen Staaten gestärkt hat und bestimmte rechtsstaatliche Prinzipien, über die ich jetzt mal rein auf innerstaatlich-verfassungsrechtlicher Ebene gesprochen habe, noch einmal auf dieser supranationalen Ebene, auf dieser überstaatlichen Ebene noch einmal absichert. Ein gutes Beispiel ist zum Beispiel der Zugang zu unabhängigen Gerichten. Das ist etwas, das wir in der österreichischen Verfassung haben und jetzt auch in Österreich nicht in Frage gestellt wird. In anderen Ländern, wie zum Beispiel in Polen, war das anders. Und da legt das Unionsrecht sozusagen noch eine Schicht drauf und sagt, es ist eben nicht mehr die autonome Entscheidung der einzelnen Staaten, ob sie jetzt ein rechtsstaatliches System mit unabhängigen Rechtsschutzeinrichtungen, Gerichten einführen, sondern es ist auch eine unionsrechtliche Angelegenheit mit den entsprechenden Sicherungen. Also ich würde sagen, dass die Europäische Union zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit beigetragen hat und zwar durchaus auch, und das ist vielleicht wirklich bemerkenswert oder war vielleicht so nicht klar zu sehen, bemerkenswert oder war vielleicht so nicht klar zu sehen, auch vor zehn Jahren, auch durchaus mit harten Sanktionen. Also nicht nur sozusagen als Werteorientierung, wo man gesagt hat, die Europäische Union kann nur plädieren, an ihre Mitgliedstaaten zum Beispiel die Rechtsschutzsysteme in Ordnung zu halten, sondern dass es da tatsächlich, dass man diese Staaten auch zwingen kann, die Dinge umzusetzen, wenn gleich sozusagen der Zwang seine Grenzen hat. Aber wird es richtig verstanden, Ungarn muss nur Strafe zahlen, aber kann nicht gezwungen werden, das inkriminierte Gesetz zu verändern? Also die Union kann jedenfalls keine innerstaatlichen Rechtsakte erlassen. Es kann im Wesentlichen zum Zwangsgelder verhängen, aber es kann sozusagen nicht vom Rechtsaktdenken her oder von der Gesetzgebung her in die innerstaatliche, also es kann keine, wie soll man juristisch gesagt, es kann keine Ersatzvornahme machen. Es kann nicht in einen Mitgliedstaat hineingehen und sagen, na gut, wenn ihr das nicht macht, dann machen wir es. Aber das heißt, vor unserem Gesetzgeber schützt uns eigentlich niemand, sozusagen. Vor unserem Gesetzgeber? Naja, also vor dem einfachen Gesetzgeber, das ist schon tatsächlich ganz wichtig zu sagen, vor dem einfachen Gesetzgeber schützt der Verfassungsgerichtshof in erster Linie. Das heißt, jedes einfache Gesetz, also wieder an den Anfang zurückkehrend, ob das die Straßenverkehrsordnung, die Ladenöffnungszeiten, die Gewerbeordnung oder sonst etwas ist, können Sie über Rechtswege, die man sich im Justudium mühsam aneignen kann, aber im Endeffekt diese Dinge zum Verfassungsgerichtshof bringen. Das heißt, das sagt der Verfassungsgerichtshof auch selber, das Rechtsschutzsystem in Österreich ist darauf aufgebaut, dass die Akten niedriger Ordnung, also Gesetze in dem Fall mit den Akten höherer Ordnung, nämlich der Verfassung übereinstimmen und dass das auch überprüft werden kann. Das heißt, gegen den einfachen Gesetzgeber ist es sogar für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger relativ einfach, zum Verfassungsgerichtshof zu kommen. Also das muss man auch sagen, das ist von manchen Konstellationen abgesehen, an sich keine Hexerei, den Gerichtshof anzurufen. Also wenn Sie sich vorstellen, da komme ich als einfacher Bürger ja nie hin, da ist man schneller, als man glaubt. Also das funktioniert eigentlich ganz gut. Und wenn der Gesetzgeber in unsere Grundrechte eingreift, Stichwort Covid-19-Maßnahmen, das können Sie als einfache Bürgerin, als einfacher Bürger ganz schnell hinauftreiben. Also das ist keine Hexerei. Aber darf ich da gleich die Frage anschließen, weil das hört man immer, wenn es jetzt geht wieder um Amerika und dort geht es auch immer um die Bestellung des Supreme Courts, also wer ernennt die Richter, wie ist das in Österreich? Wer bestimmt sozusagen die politische Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs, die es natürlich nicht gibt? Richtig, richtig, das wollte ich gerade sagen. Also jetzt auch da wieder die Hörsaalantwort ist, dass die Mitglieder werden alle vom Bundespräsidenten ernannt auf Vorschlag der Bundesregierung, des Nationalrates und des Bundesrates. Also die müssen sich einig sein, die drei? Nein, nein, also die Vorschlagsrechte sind aufgeteilt. Also es gibt Richter, also bestimmte Stellen, die Vorschlag Nationalrat, Ernennung Bundespräsident oder Vorschlag Bundesrat, Ernennung wieder Bundespräsident oder Vorschlag Bundesregierung, wieder Ernennung Bundespräsident. Wie viele Verfassungsrichter haben wir in Österreich? 14. 14. Wie viele Verfassungsrichter haben wir in Österreich? 14. Also Präsident, Vizepräsidentin und zwölf Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder. Und damit wäre im Hörsaal die Antwort nicht ganz vorbei. Also die Frage ist, worauf die Frage jetzt abzielt. Also das sind die Organe, die bestellen und jetzt liest man in Zeitungen immer, dass sozusagen hinter diesen Bestellorganen die politischen Parteien stehen. Also das liest man immer und dass die Leute dann irgendwie zuordnenbar sind. selber im Verfassungsgerichtshof gearbeitet und ich nütze die Gelegenheit jetzt einfach beinhart aus, weil es sich irgendwie so ergibt. Es ist ein Gremium, deswegen war die Frage auch wichtig, von 14 Personen, die allesamt unabhängig sind und bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres in den Gerichtshof entsandt sind. Und das hoffe ich, dass Sie es mir glauben, dass diese Personen allesamt eine innere Unabhängigkeit haben. Das sind allesamt hochqualifizierte Juristinnen und Juristen, die dort sozusagen über Jahre, teilweise Jahrzehnte sozusagen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nachgehen. Nur durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes selber. Also der könnte sozusagen mit zwei Drittel Mehrheit... Nein, nein, nein, nein, nein, nein, nein, nein. Also man kann sich das irgendwie so vorstellen, wenn man sagt, dass möglicherweise, und was soll in einer Demokratie daran falsch sein, hinter zum Nationalrat und Bundesrat politische Parteien stehen. Wir haben es ja bei der Wahl gesehen. Bundesrat politische Parteien stehen. Wir haben es ja bei der Wahl gesehen. Und dass die Personen, die in den Verfassungsgerichtshof bestellt werden, eine politische Einstellung haben. Daran kann in einer Demokratie ja nichts Falsches sein. Aber sie sind in erster Linie, und zwar weit vor allen anderen Dingen, Juristinnen und Juristen, die die Verfassung auslegen. Und man kann es sich vielleicht so vorstellen, wenn eine politische Partei denkt, ich setze da jetzt eine Person rein, von der ich glaube, dass sie meine Werte vertritt. Und der Nationalrat macht einen entsprechenden Vorschlag. Dann kann man das ja denken, aber man muss sich das vielleicht so vorstellen wie einen Pfeil, den man sozusagen in einem Bogen spannt und wo man sich denkt, der wird schon in die Richtung gehen, in die ich das will. Aber in dem Moment, Sie wissen es, wenn der Bogen losgelassen wird, dann ist der Pfeil frei. Und spätestens dann, wenn nicht schon vorher, also wie gesagt, das sind hochqualifizierte Leute, die das einfach auch nicht nötig haben, sich instrumentalisieren zu lassen, aber spätestens dann, wenn sozusagen der Pfeil losgelassen ist, sind sie unabhängig. Und ich habe das selbst erlebt und kann das jetzt einfach nur, das darf ich sozusagen aus dem Gerichtshof sagen, da herrscht Unabhängigkeit und sollte ein Mitglied auf die Idee kommen, hypothetisch sozusagen nicht strikt juristisch zu argumentieren, dann hätten sie, sollte so eine Situation eintreten, 13 andere Richterinnen und Richter, die sagen, so geht das bei uns nicht. Das ist so. Also Sie haben großes Vertrauen in den Verfassungsgerichtshof? Ja. Okay. Ich schaue mal in die Runde. Gibt es aktuell Fragen? Ja, Entschuldigung. Würfel kommt schon. Ich hoffe, das ist jetzt die richtige Frage, aber wie passt das Weisungsrecht oder die Weisungsbefugnis der Justizministerin dazu, dass wir unabhängige Gerichte haben? Das passt wunderbar zusammen, weil sich das Weisungsrecht der Justizministerin nicht auf die Rechtsprechung erstreckt. Das ist ein guter Punkt. Ich versuche es möglichst weniger akademisch zu sagen. An sich ist das Weisungsrecht schon wichtig, dass die Bundesministerinnen und Bundesminister als oberste Verwaltungsorgane ihren untergeordneten Organen gegenüber weisungsbefugt sind. Warum? Weil sie dann, weil sie die volle potenzielle Kontrolle über ihren Verwaltungsapparat haben, dem Parlament gegenüber verantwortlich sind. Sie erinnern sich, das Parlament kontrolliert die Regierung, kontrolliert die einzelnen Ministerinnen und Minister und das ist notwendig, dass das funktioniert ist, dass die Minister sozusagen nach unten durchgreifen können im Wege der Weisung. Bei den Gerichten und bei der Justizministerin ist es so, dass sie wohl auch im Justizministerium dieses klassische Weisungsrecht an sich hat. Aber ganz wichtig, keinerlei, und zwar keinerlei Weisungsrecht in die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte. Das heißt auch, die einfache Bezirksrichterin oder der einfache Verwaltungsrichter ist, Verwaltungsrichter so, aber in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist von Weisungen der Justizministerin, die darf es einfach nicht geben. Und jetzt werden Sie sich vielleicht sagen, naja, und was ist, wenn es es doch gibt? Das wäre sozusagen die Nachfrage. Auch das, ich bleibe jetzt so ein bisschen in diesem Pfeilbeispiel drinnen, die Weisung ist dann für eine konkrete Richterin, man könnte sich das ja vorstellen, die Justizministerin ruft bei einem konkreten Richter an und sagt, wie ein bestimmtes Strafverfahren auszugehen hat. Aber, mein Gott, wer weiß, was noch kommt. Und da wäre es rechtlich so, der Pfeil in die Richtung des Richters geht, nämlich die Weisung, und dieser Pfeil aber, weil der Richter eben verfassungsrechtlich unabhängig gestellt ist, wie durch ihn durchgeht. Er spürt es gar nicht. Die Weisung verpufft sozusagen ihm nichts. Sie berührt ihn nicht. Und deswegen ist sozusagen das Verhältnis Justizminister oder Justizministerin Gerichte an sich, was die rechtsprechende Tätigkeit angeht, völlig unproblematisch, weil es da einfach Weisungen nicht geben darf. Und da sind die Weisungen, wenn man die Gerichtsbarkeit angreifen will, also so lehrbuchartig ist das, dass das ultimativ böse, die Weisung des Justizministers an konkrete Richter, das stimmt auch. Die Bedrohungen sind nur glaube ich mittlerweile fast schon andere, zum Beispiel Ressourcenausstattung von Gerichten. Da hat das Ministerium sehr wohl noch was mitzureden und jetzt darf ich den ehemaligen Justizminister Clemens Jablona zitieren und der gesagt hat, die Justiz stirbt einen langsamen oder stillen Tod. Also das sind die Probleme, die vielleicht wirklich heikel sind. Also es ist nicht der Telefonanruf der Ministerin, das glaube ich eher nicht, aber sozusagen so Nadelstiche im Bereich zum Beispiel eben der Ressourcenausstattung, dass das etwas ist, wo Gerichte anfällig sind. Und ich glaube, die Unabhängigkeit der Anklagebehörden ist ja auch immer wieder ein Thema, oder? Ja, das ist ein ewiges Thema, kann man nicht sagen, aber es kommt immer wieder hoch und führt, Ein ewiges Thema, kann man nicht sagen, aber es kommt immer wieder hoch und führt, also es geht um Staatsanwaltschaften im Wesentlichen und ob die unabhängig gestellt werden sollen. Da es mir, aber ohne das jetzt näher ausführen zu wollen, noch nicht klar zu sein, wie es weitergeht. Und da würde ich jetzt zum Beispiel, aber da kann ich jetzt tatsächlich nur für mich sprechen, sozusagen den unbedingten Wunsch nach Unabhängigkeit an sich verstehen. Ich wäre nur bei Strafverfolgungsbehörden aus demokratischen Gründen zurückhaltend. Also ich glaube, man kann sich etwas überlegen, aber man kann nicht einfach sagen, wir machen es wie bei den Gerichten. Das wäre zu unterkomplex. Darf ich vielleicht noch, jetzt weil wir gerade beim Verfassungsgericht waren, nachfragen. Wir hatten heuer diese Geschichte mit der Umweltministerin Gewessler, die der EU-Renaturierungsverordnung zugestimmt hat gegen den Willen des Koalitionspartners. Und da haben sich beide Seiten auf ihre jeweiligen Verfassungsdienste berufen und die einen haben gesagt, das ist ein Verfassungsbruch und die anderen haben gesagt, das ist keiner. Und da fragt man sich, wie geht es, dass zwei Verfassungsdienste, wo man annimmt, dass die hochqualifiziert sind, beide im Regierungsdienst sozusagen und kommen zu ganz unterschiedlichen Auslegungen, oder ist das nur die politische Kommunikation, die unterschiedlich ist? Nein, gar nicht. Im Grunde kann man bei Rechtsfragen, wenn zwei Juristen miteinander sprechen, kann man schon froh sein, wenn es nicht drei Meinungen gibt. Und in dem Fall, also inhaltlich möchte ich jetzt gar nicht dazu Stellung nehmen, aber an sich, also ich nütze die Frage, um sozusagen vielleicht auch eine Besonderheit des Verfassungsrechts irgendwie näher zu beleuchten. Also man stellt sich das ja so vor, dass bei Fragen der Verfassungsauslegung, und das war ja im Wesentlichen so eine, man nur irgendwie exzellente Juristinnen und Juristen braucht, die dann zusammensitzen und die finden dann die eine richtige Lösung, wenn sie nur gut genug sind. und die finden dann die eine richtige Lösung, wenn sie nur gut genug sind. Der Verfassungswortlaut ist oft uneindeutig, nicht in allen Bereichen, aber wenn wir zum Beispiel an die Grundrechte denken, die Erwerbsausübungsfreiheit, über die wir vorhin gesprochen haben, das ist ein Satz in der Verfassung und den kann man natürlich in unterschiedlicher Weise auslegen. Deswegen ist der Verfassungsgerichtshof so wichtig, so wichtig ist er da Leitlinien vorgegeben. Aber um auf die konkrete Frage zurückzukommen, es ist an sich unbefriedigend, dass solche Meinungsdivergenzen entstehen. Und es ist jetzt auch nicht so, dass bei jeder zweiten Frage sozusagen die Verfassungsrechts-Community völlig zerstritten ist. Das ist nicht so. Aber bei bestimmten Fragen, die vielleicht erstmals auftauchen und in der Verfassung dann doch nicht ganz klar geregelt sind, da ist es durchaus möglich. Und was eine Ministerin daraus macht, dass sozusagen die einen so sagen und die anderen so, ist dann eine Frage der politischen Verantwortung. Es gibt natürlich auch eine rechtliche Verantwortung der Ministerinnen und der Minister. Ob das so ein Fall wäre, wo auch eine rechtliche Verantwortlichkeit in Betracht käme im konkreten Fall, weiß ich nicht. Glaube ich aber deswegen nicht, weil es unterschiedliche Meinungen gibt. Was würde das eigentlich nach sich ziehen? Angenommen, der Verfassungsgerichtshof hat in der Frage jetzt schon entschieden, hat gesagt, das war kein Verfassungsbruch aus seiner Sicht. Angenommen, der hätte entschieden, es ist ein Verfassungsbruch, was wäre die Konsequenz gewesen? Also es ist die Frage, wie so ein Verfahren zum Verfassungsgerichtshof käme. Es gibt die alte Institution der Ministeranklage, also es wäre möglich, einen Minister wegen Rechtsverletzung im Verfassungsgerichtshof anzuklagen und dann gibt es ein Verfahren, das abgeführt wird, wo der Verfassungsgerichtshof anzuklagen. Und dann gibt es ein Verfahren, das abgeführt wird, wo der Verfassungsgerichtshof dann tatsächlich konkret entscheiden müsste. Und dann muss wieder der Bundespräsident agieren? Nein, nein, nein, gar nicht. Also da ist es so, vielleicht in einem konkreten Fall, damit es nicht so abstrakt ist, jeder Einzige, den man anbieten kann. Wenn ich darf, es dauert nur zwei Minuten, ich versuche nicht, mich so runterzubrechen, weil es nicht den Minister betroffen hat, sondern den Landeshauptmann von Salzburg, nämlich Wilfried Haslauer Senior, also der Vater des jetzigen Landeshauptmannes, der eine Weisung im Bereich der Mittelbahnbundesverwaltung nicht befolgt hat, die er hätte befolgen müssen. Also ich kürze das irgendwie radikal ab. Und der wurde dann vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt wegen Rechtsverletzung. Und die Verfassung sieht zwei Möglichkeiten vor bei einer Verurteilung oder bei der Feststellung einer Rechtsverletzung. Man stellt einfach fest, dass eine Rechtsverletzung vorgelegen hat oder die Person wird tatsächlich ihres Amtes entsetzt, wozu man den Bundespräsidenten nicht braucht. Das wäre dann einfach qua erkennt. Und in dem Fall, da ging es um die Öffnung von Geschäften, also das passt insofern eh wieder gut dazu zu einem Feiertag, hat der Verfassungsrichter gesagt, ja, er hätte die Weisung befolgen müssen, er hat rechtswidrig gehandelt, aber die Rechtsverletzung war so geringfügig, also jedenfalls nicht schwer genug, um ihn seines Amtes zu entledigen. Aber da möchte ich gleich dazu sagen, dass das sozusagen ein absoluter Ausnahmefall ist und Ministeranklagen deswegen nicht vorkommen, weil sich die politischen Mehrheiten dafür nicht finden in unserem System. Gut, ich schaue wieder. Bitte, der Würfel kommt schon. Kurze Frage noch, wie sind so die viel zitierten Instrumente der direkten Demokratie einzuordnen im Sinne von der Verfassung? Gibt es da Grenzen in der Ausgestaltung, wo die auch schädlich sein können für unsere Grundprinzipien in der Demokratie? Darf ich vielleicht das gleich noch ergänzen um eine Frage? Wir haben ja jetzt in der Wahlbewegung von der jetzt stimmenstärksten Partei auch die Forderung gehört, dass Volksbegehren ab einer bestimmten Größe sozusagen automatisch im Parlament im Sinn einer Gesetzgebung behandelt werden müssten. Wäre das denkbar und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Das passt, glaube ich, noch dazu zu Ihrer grundsätzlichen Frage. Dann verknüpfe ich die Fragen gleich direkt. Also es hat tatsächlich etwas, also die direkt demokratischen Elemente, die es gibt, die haben sich jetzt in Österreich, glaube ich, ganz gut bewährt. Volksbegehren, Volksbefragung, Volksabstimmung unter bestimmten Voraussetzungen, entweder fakultativ oder obligatorisch, wie im Falle der EU-Abstimmung, worum es in diesen Fällen immer geht, ist, diese Instrumente weiterzuentwickeln. Und jetzt kann man sich da mal insoweit zurücklehnen, als man sagen kann, man braucht jedenfalls eine Verfassungsänderung für einen Ausbau. Also es geht im Wesentlichen um einen Ausbau der direkten Demokratie. Und da kommt eine, vielleicht gar keine Besonderheit, aber da sind wir wieder in dem Bereich dieser Gesamtänderungsproblematik. Und jetzt mag das ein bisschen kontraintuitiv sein, wenn man sagt, naja, das ist doch mehr Demokratie. Wie kann das jetzt irgendwie ein Problem, nämlich konkret unter dem demokratischen Grundprinzip sein und auch da wäre es irgendwie der Hörsaal mäßig, die Standardantwort, die aber deswegen nicht falsch ist, dass man sagt, das demokratische Prinzip in Österreich, das eben durch diese Gesamtänderungsschwelle abgesichert ist, ist nicht irgendein demokratisches Prinzip, sondern es ist ein repräsentativ-demokratisches Prinzip, im Gegensatz repräsentativ-demokratisches Prinzip. Im Gegensatz zur Schweiz zum Beispiel, die ein stark direktdemokratisches System haben. Und die Idee ist die, dass man sagt, wenn man von diesem System der repräsentativen Demokratie abgehen will in näher bestimmter Weise und die Testfrage ist immer die, also man kann bei Volksbegehren ein bisschen was drehen, vielleicht auch bei Volksbefragungen ist ein bisschen Spielraum, aber die Nagelprobe ist immer die, ist eine Gesetzgebung gegen das Parlament möglich? Eine Art Volksgesetzgebung, dass man sagt, in letzter Konsequenz kann das Volk den Nationalrat zwingen Gesetze zu erlassen oder sie irgendwie selber erlassen, in welcher so logistischen Form auch immer. Und da sagt, jetzt kann ich auch wieder nur für mich sprechen, aber da ist die Lehre im öffentlichen Recht, bin ich dann gespalten, aber doch unterschiedlicher Meinung, ab wann solche Änderungen zu so einer Gesamtänderung der Bundesverfassung, über die dann eine Volksabstimmung nämlich abzuführen ist, ab wann das eintritt. Mein Eindruck ist, ich schaue so ein bisschen vorsichtig zu meinen Kollegen, dass dann, wenn tatsächlich eine echte Volksgesetzgebung, also nicht nur, dass man sagt, es gibt eine Art Veto-Gesetzgebung, das war ja auch denkbar, dass man sagt, das Parlament beschließt ein Gesetz und das Volk kann durch ein bestimmtes Veto-Referendum sagen, das wollen wir nicht, sondern die weitergehende Variante zu sagen, wir zwingen den Gesetzgeber in eine bestimmte Richtung zu handeln, dass man dann eher annimmt, dass da eine gesamte Änderung vorliegt. Das heißt nicht, dass das unzulässig ist, das muss man immer dazu sagen. Die österreichische Bundesverfassung, das ist vielleicht jetzt noch einmal grundsätzlich, ist ja offen für an sich alle Inhalte. Es gibt in Österreich kein ewiges Verfassungsrecht, wo man sagt, das darf auf gar keinen Fall sein, sondern man müsste jetzt zum Beispiel, angesprochen auf dieses konkrete Wahlprogramm, wenn man dieser Interpretation von mir folgt, kann man sagen, sondern man müsste jetzt zum Beispiel, angesprochen auf dieses konkrete Wahlprogramm, wenn man dieser Interpretation von mir folgt, kann man sagen, kann man schon machen, aber dann müsste man dafür eine Zweidrittelmehrheit im Parlament finden für diesen Ausbau und man müsste das Volk befragen, ob es denn das überhaupt will, diesen Ausbau direktdemokratischer Elemente. Das mag sein, aber das ist jetzt auch nicht ausgemacht, dass dann jeder sagt, wir hätten das gerne. Also das kann ich jetzt nicht beurteilen, aber ich bräuchte es nicht. Aber wie gesagt, das wäre dann auch eine Entscheidung. Der wichtige Punkt ist tatsächlich der, dass man nicht sagen kann, mehr Demokratie oder mehr direkte Demokratie umso besser. Das kann man so unbeschränkt einführen, sondern dass man sagt, nein, das stößt auch an seine Grenzen, weil wir eben sagen, an sich sind es die Volksvertretungen, die Repräsentantinnen und Repräsentanten, die die Gesetze erlassen. Das ist auch eine grunddemokratische Entscheidung, von der man durchaus abgehen kann, aber nur unter den Voraussetzungen, die die Verfassung selber vorsieht. in Richtung einer illiberalen oder autoritären Demokratie? Oder schützt sie uns nicht und können wir uns nur selbst sozusagen schützen durch unser Wahlverhalten? Also das wäre mal eine gute Idee, weil es in einer Demokratie, also wenn jeder selber in der Hand hat, sozusagen die Weichen zu stellen in Richtung einer, wie Sie gesagt haben, illiberalen Demokratie, sondern einer liberalen Demokratie, nämlich das, was die Parteien in ihren Programmen anbieten. Und im Übrigen, ja, die Verfassung schützt nämlich schlicht und ergreifend, indem sie die von mir vorhin genannten Spielregeln vorgibt. indem sie die von mir vorhin genannten Spielregeln vorgibt. Beispiel Grundrechte zum Beispiel, wenn wir jetzt sagen, dass bestimmte Grundrechtseinschränkungen für Personengruppen, Migrantinnen und Migranten zum Beispiel oder bestimmte Minderheiten, da würde ich jetzt sagen, da gibt es einen Schutz durch die Grundrechte, der verfassungsmäßig abgesichert ist und würde man den beschneiden wollen, bräuchte man zunächst einmal eine Zweidrittelmehrheit. Das ist nicht wenig. Und das wäre einmal die erste Voraussetzung. Was man immer noch dazu sagen muss, ist, dass bei bestimmten Dingen, und ich habe es vorher versucht schon irgendwie anzudeuten, dass die europarechtliche Ebene, auch die völkerrechtliche Ebene, bestimmte Grundentscheidungen eben zugunsten von Menschenrechten auch auf dieser Ebene absichert. Ein maßgeblicher Grundrechtskatalog in Österreich ist die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Österreich praktischerweise im Verfassungsrang steht, innerstaatlich, aber die noch immer ein völkerrechtlicher Vertrag ist, aber die noch immer ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der losgelöst von der innerstaatlichen Verfassungsrechtslage gilt. Aber auch da gilt natürlich, die EMH kann man kündigen. Und wenn ich es richtig verstehe, ist das ja immer wieder auch politisch vorgebracht worden. Das ist jetzt auch per se nicht verboten, einen völkerrechtlichen Vertrag zu kündigen, aber ich würde mir die Anmerkung erlauben, dass es gibt schon ein Vorbild, den man danach eifern könnte und zwar Russland. Und das ist die Frage, ob man das möchte. Aber das habe ich gerade gemeint, weil in Russland haben wir ja gesehen, wie das auch geht, oder? Da hat ja Putin sozusagen mit der Verfassung ein System aufgebaut, das ihm mehr oder weniger zwar keine jetzt Herrschaft auf Lebenszeit zusichert, aber er hat die Verhältnisse so gerichtet, dass das oft danach ausschaut. Also man kann mit der Verfassung auch etwas durchsetzen, dass dann ein autoritäres System ist? Also für Österreich würde ich jetzt einfach, auch da ist wieder hörsalmäßig, sagen, also man müsste zuerst die Verfassung ändern. Und wenn man jetzt sagt, man geht in Richtung autoritäres System, würde ich schon sagen, dass dann eben diese Schwelle der Gesamtänderung der Bundesverfassung irgendwann schlagend wird. Also ein Schnitt in das demokratische Prinzip zum Beispiel oder in das rechtsstaatliche Prinzip, die großflächige Abschaffung von Grund- und Menschenrechten wäre etwas, das einer Volksabstimmung zu unterziehen wäre. Mein Verdacht ist nur, dass wenn man eine Zweidrittelmehrheit hat, und das ist immer die Voraussetzung für diese Gesamtänderungsgeschichte, dass man vorher eine Zweidrittelmehrheit im Parlament hat, die das möchte, dass man dann schon relativ weit ist und dass da sozusagen dann die verfassungsjuristische Antwort, aber man braucht eine Volksabstimmung, juristisch stimmt, aber nicht hindert. Aber eher wahrscheinlich ist, oder, wenn man schon die Zweidrittelmehrheit hat. Ja, es kommt darauf an, was dann konkret vorgelegt wird. Ist eine Volksabstimmung dann mit einfacher Mehrheit? Ja. Und die Gefahr ist eher, dass man, und das muss man vielleicht auch dazu sagen, ich spreche immer nur, im Hörsaal würde man wieder sagen, von juristischer Kontinuität. Also man sagt, man macht eine Verfassungsänderung, die rechtmäßig ist, oder wie im Fall des EU-Beitritts, man macht großflächige Änderungen der Verfassung, aber auf korrektem Weg. Also sozusagen läuft alles kontinuierlich ab, aber ist auch nicht ausgeschlossen. Und jetzt denke ich gar nicht an 1938, sondern an 1934, dass man einfach durch rechtswidrige Akte, durch rechtswidrige Akte, die sich dann faktisch durchsetzen, sagt, wir machen jetzt eine ganz neue Verfassung, die sich nicht auf die Regeln der alten Verfassung stützen kann. Man sagt, wir machen das gar nicht mit Zweidrittelmehrheit und mit Volksabstimmung, sondern wir setzen einfach eine neue Verfassung anstelle der alten, die dann vielleicht faktisch gilt, was bei der Verfassung 1934 der Fall war, dann erwächst die auch irgendwann in Rechtmäßigkeit. Man darf nicht vergessen, dass auch die österreichische Verfassung, die republikanische Verfassung, durch einen Verfassungsbruch nämlich 1918 entstanden ist. Also durch eine Revolution im faktischen, aber auch im juristischen Sinn. Also sowas ist denkbar, aber so dunkel würde ich jetzt nicht denken wollen, zumindest. Okay, aber das heißt, wir reden immer von dem System, das wir jetzt haben und innerhalb dessen wir jetzt sehr stark argumentiert haben, auch in der vergangenen Stunde, aber es ist de facto auch ein Bruch möglich, der etwas ganz anderes an diese Stelle setzt. Ja klar, das ist dann das, wo die Verfassungsjuristen und Verfassungsjuristen dann einfach nichts mehr darauf sagen können, wenn sie sagen, ein faktischer Bruch abspielt und eine neue Ordnung etabliert, dann beginnt man quasi wieder bei der Stunde null, aber es gibt das Gute an der österreichischen Bundesverfassung ist eben, dass sie an sich die Mittel zur Verfügung stellt, auf rechtmäßigem Wege großflächige Umgestaltungen der Verfassungsordnung zu machen. Also in eine bestimmte Richtung wünscht man sich es natürlich nicht, aber es gibt an sich keine Ausrede für politische Akteure, dass etwas nicht möglich ist. Man muss eben nur die Mehrheiten zustande bringen. Und wenn jemand bestimmte Vorstellungen davon hat, wie die Verfassung aussehen soll, zum Beispiel das Herunterschrauben des Rechtsschutzes in bestimmten Bereichen, dann kann man diesen Personen nur sagen, sie mögen sich für die entsprechende Mehrheit sorgen. Jetzt nicht politisch gesprochen, sondern juristisch gesprochen. Also es ist nicht so, dass die Politik sagt, die Verfassung ist unabänderlich, die schnürt uns ein, die kann nicht geändert werden. Deswegen eben die Frage nach der Änderung der Verfassung zutreffend. Also jetzt wieder auf das Spielregelbeispiel zurückzukommen. Es ist jetzt nicht so, wie bei Mensch ärgere dich nicht, wo die Spielregeln, soweit ich sehe, feststehen und die auch jetzt an sich nicht geändert werden können, sondern man sagt, man kann sich schon ändern, wenn nur der Wille groß genug und stark genug ist. Also es ist nicht so, dass man zur Gewalt oder zum Umbruch greifen muss, um die Verfassung zu ändern. Ganz im Gegenteil. Also das ist nicht notwendig. Und trotzdem, selbst wenn ich manches nicht durchgehört habe, habe ich gerade daran denken müssen, wie die Frau auch Karlert die Töchter in die Bundeshymne hinein stimmen hat lassen. Das war ja auch eine Verfassungsänderung, Änderung eines Verfassungsgesetzes, oder? Ich glaube nicht. Die Bundesverfassung ist, glaube ich, sogar im Verordnungsrang, oder? Aber wie ist das gegangen? Das ist ein Gesetz mittlerweile, ja. Na, egal. Aber es ist jedenfalls der Text da. Auf jeden Fall, wir haben es und trotzdem wird es in den Fußballstadion nicht gesungen. Was sollte man machen? Realverfassung. Bitte, gibt es von Ihnen noch, bitte, deinen Würfel bitte in die erste und in die zweite Reihe. Ich glaube, Sie haben zuerst noch gesagt. Danke. Das Schlagwort oder Stichwort für mich ist die Urbanisierung. Denn das ist ja an und für sich von Herrn K. auch des Öfteren so genannt worden. Das wäre auch sein Ziel. Das ist immerhin unser Nachbarstaat. Und wir konnten eigentlich beobachten, wie das vor sich gegangen ist. Es hat angefangen im Inneren mit entsprechenden Vergünstigungen, Geschenken für Teile der Bevölkerung, dann eine entsprechende erfolgreiche Wahlbewegung, in der Orbán zum ersten Mal die absolute Mehrheit gewonnen hat. Und dann wurden noch die Wahlsprengel verändert und vor allem auch das ganze Informationssystem. Also Zeitungen wurden von ihm sozusagen in Beschlag genommen. Und so ist das Schritt für Schritt gegangen und es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch in es Leute gibt, die das ernstlich anstreben. Dankeschön. Nehmen wir Sie gleich dazu, bitte. Ich hätte eine allgemeine Frage. Haben alle Staaten oder am Anfang mal in Europa, alle europäischen Staaten ähnliche Verfassungen oder von den Grundprinzipien her eigentlich und haben alle Staaten Verfassungen? Also nein, nicht alle Staaten haben Verfassungen. Also bei manchen Staaten ist es nicht so ganz einfach zu beantworten, wie im Vereinigten Königreich zum Beispiel. Königreich zum Beispiel. Also ich glaube, ein bekanntes Beispiel für einen, nämlich ich fokussiere jetzt auf demokratische Rechtsstaaten. Bei vielen anderen weiß ich einfach zu wenig Bescheid, aber zum Beispiel ein anerkannt demokratischer Rechtsstaat, der keine Verfassung hat, ist Israel zum Beispiel. Und weil es dort auch ein bisschen so in die Richtung geht, dass manche Gesetze als quasi Verfassungsgesetze gelten, aber jedenfalls nicht so eine Art kodifiziertes Regelwerk wie in vielen anderen Staaten. In Europa ist es flächendeckend so und vom Inhalt der Verfassung ist es so, also ich habe jetzt die österreichische Verfassung so ein bisschen als nicht Sonderfall, aber in ihrer technischen Ausrichtung, in ihrer Zersplittertheit irgendwie als Sonderfall hingestellt, das mag stimmen, aber von ihrer Grundstruktur, von ihren Grundinhalten her, und auf die kommt es ja letztlich an, und jetzt nicht so auf die ästhetische Form, von den Grundinhalten her, ist nämlich allein durch die Europäische Union oder auch durch den Europarat die Europäische Union oder auch durch den Europarat, Europäische Menschenrechtskonvention, das ist nicht deckungsgleich, also dem Europarat und der Europäischen Menschenrechtskonvention gehören weit mehr Staaten an, also Russland jetzt nicht mehr, aber zum Beispiel die Türkei beispielsweise, nähern sich die Verfassungen zum Beispiel im Grundrechtsbereich schon relativ stark an. Also man muss sich immer anschauen, in welchen Bereich der Verfassung man hineinschaut. Bei den Grundrechten scheint man in Europa der Trend in Richtung Vereinheitlichung zu gehen. Bei eben solchen Fragen wie politisches System, Regierungsbildung, da ist noch sozusagen sehr viel innerstaatliche Autonomie da. Also diese Geschichte mit Bundespräsident und dessen Rolle in der Regierungsbildung, das gibt es in anderen Staaten so vielleicht nicht. Aber wenn man einen Generaltrend ausmachen würde, würde ich sagen, dass zum Beispiel bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in vielen Bereichen schon, Einheitlichkeit wäre das falsche Wort, aber ein Gleichklang in den Grundzügen bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in vielen Bereichen schon, Einheitlichkeit wäre das falsche Wort, aber ein Gleichklang in den Grundzügen festzustellen ist, wenn gleich in den Details und die fangen relativ schnell an, auch bei Verfassungen. Ich denke zum Beispiel an die Frage Bundesstaat oder Zentralstaat, Kompetenzverteilung, dass das Dinge sind, die europaweit dann ganz unterschiedlich gehandhabt werden, wenn ich zum Beispiel jetzt an Frankreich denke. Die haben natürlich ein ganz anderes Verständnis von bestimmten Dingen, auch von der Stellung des Staatsoberhauptes. Union hat schon bewirkt oder es sind letztlich nur Mitgliedstaaten dort dabei, die bestimmte Grundwerte und das verlangt die EU auch, das habe ich versucht vorher zu sagen, dass nur Staaten mit die bestimmte Grundwerte beachten, Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein können und daher ist es zwangsläufig so, dass es da einen inhaltlichen Gleichklang gibt, aber trotzdem ist es eben so, dass zum Beispiel, wenn man Österreich-Deutschland vergleicht, kann ich das auch nur für mich sprechen, aber zum Beispiel ich in Deutschland niemals Verfassungsrecht unterrichten könnte, weil das eben sozusagen schon relativ bald dann irgendwie unterschiedlich wird. Aber ich glaube, für unsere Zwecke, die Grundwerte, und die Grundwerte, die sind im Wesentlichen gleichlaufend, würde ich sagen. Und das Thema der Urbanisierung, schließt das noch einmal an das an, was wir zuerst schon gesagt haben, dass Spielregeln gelten, um die Verfassung zu verändern, Zweidrittelmehrheiten, Volksentscheidungen bei grundlegenden Veränderungen der Verfassung und im Übrigen, dass es eine politische Frage ist, sozusagen. Ja, also ich würde sagen, innerhalb des Rahmens der Verfassung oder auch des Unionsrechts, man muss es tatsächlich immer dazu denken, dass wir jetzt nicht mehr sozusagen eine Insel sind, wenn wir es denn jemals waren, dass das schon helfen kann. Also ich versuche es so, also Urbanisierung, ich verstehe das, versuche mir ein Gedankenspiel, was wäre, wenn Ungarn nicht in der Europäischen Union wäre. so, dass da zumindest die schlimmsten Dinge noch verhindert werden. Ich weiß, es ist schon schlimm genug in manchen Bereichen, aber das ist schon ein Sicherheitsnetz jenseits der Verfassung und jenseits von Dingen wie Zweidrittelmehrheit und Volksabstimmungen und all diesen Dingen, die zum Beispiel in ihren finanziellen Sanktionen, die die EU verhängen kann, schon noch hilft. Aber klar, wenn jemand in eine bestimmte Richtung gehen will, dann wird auch das nicht helfen. Aber es ist doch, ich möchte mir eine Welt nicht vorstellen, oder ein Europa nicht vorstellen, wo dieses Sicherheitsnetz nicht gegeben ist. Gut, dann schaue ich auf die Uhr und bedanke mich sehr herzlich bei Ihnen, Herr Professor Waschek. Ich nehme mir von diesem Abend mit, dass die österreichische Verfassung ein, wenn auch etwas verteiltes, aber doch gut strukturiertes Regelwerk bildet, dass das politische Spiel innerhalb der Institutionen auch die Rechtsstaatlichkeit das Verfahren ihrer eigenen Abänderung ganz gut normiert hat. Dass wir aber trotzdem immer gewertig sein müssen, dass man auch eine gute Verfassung so ändern kann, dass sie sich ganz ändert. so ändern kann, dass sie sich ganz ändert und dass man daher auch in den politischen Entscheidungen das mitdenken sollte oder muss. Ich bedanke mich sehr herzlich für diese gar nicht langweilige und nicht nach Vorlesung wirkende Erörterung zu unserem Thema. Danke Herr Professor Waschek. Für heute wünsche ich Ihnen einen angenehmen Abend, dass wir alle eine hoffentlich gedeihliche Zukunft in diesem Österreich mit seiner eleganten Verfassung haben dürfen. Dankeschön.